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Hallo ,

mit Home Office in der Corona-Krise war plötzlich etwas möglich, was für viele Arbeitnehmer zuvor als Ausnahme galt. Seitdem die Einschränkungen gelockert wurden, möchten nur noch wenige Angestellte wieder zurück ins Büro; Dank Digitalisierung arbeiten sie produktiver und sind zufriedener, da Anfahrtswege und Ablenkungen im Büro entfallen. Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) und der Deutschen Gesellschaft für Personalführung ergab, dass auch nach der Pandemie von den 500 teilnehmenden Unternehmen 42 Prozent das Konzept „Home Office“ ausbauen und verbessern möchten. Dazu gehört auch die Anschaffung von Büromöbeln für das Home Office, die von Arbeitgebern oder Selbstständigen abgesetzt werden können.

Anschaffung eines Bürostuhls durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber stellt seinem Angestellten einen Aktiv-Bürostuhl für das Home-Office zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann den Bürostuhl auch privat nutzen, ohne dass er als geldwerte Leistung des Arbeitgebers versteuert werden muss.

Vereinbarung einer Unkostenpauschale mit dem Arbeitgeber

Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer einen Zuschuss (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) bis zu 1.500 Euro, der bis Dezember 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei ist und durch den Arbeitnehmer auch für die Anschaffung eines ergonomischen Bürostuhls genutzt werden kann. Der Arbeitnehmer nutzt z. B. dafür seinen privaten Telefon- oder Internetanschluss etc.

Angabe als Werbungskosten in der Steuererklärung

Wird ein Bürostuhl bis zu 800 Euro netto (928 Euro inkl. 16 % MwSt.) für eine eingerichtete Arbeitsecke im Home Office auf eigene Rechnung gekauft, kann er als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden und für das Jahr der Anschaffung steuermindernd wirken. Wenn der Bürostuhl mehr als 800 Euro kostet, werden die Ausgaben für den Bürostuhl auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt; gemäß behördlich festgesetzte Lebensdauer für Büromöbel in der Regel auf 13 Jahre. Wird der Bürostuhl mehr als 10 Prozent der Gesamtnutzungszeit privat genutzt, können die Kosten nur anteilig abgesetzt werden.

Angabe als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung

Benötigt der Arbeitnehmer oder der Selbstständige einen gesunden Bürostuhl, z. B. aufgrund einer Operation, Unfall oder Prophylaxe nach einem Bandscheibenvorfall, können die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden (Verordnung notwendig). Dafür muss die Zumutbarkeitsgrenze nach § 33 EStG überschritten werden, weitere Informationen siehe > Bundesfinanzministerium.

Dokumentation und Belege sammeln

Arbeitnehmer sollten die Arbeitsplatzsituation an verschiedenen Tagen und zu verschiedenen Zeiten per Foto dokumentieren und sämtliche Belege z. B. auch die Bescheinigung des Arbeitgebers für die Corona bedingte Home-Office-Anweisung sorgfältig aufheben. Hier erfahren Sie, wie ein häusliches Arbeitszimmer anteilig steuerlich geltend gemacht werden kann > Bund der Steuerzahler.

Ausgaben für eine größere Büromöbelanzahl durch Unternehmen

Betragen die Anschaffungskosten für einen Bürostuhl bis 800 Euro, kann ein sofortiger Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG vorgenommen werden. Wenn die Ausgaben von Büromöbeln zwischen 250 Euro und 1.000 Euro liegen, ist die sogenannte Pooling-Lösung möglich d. h. Unternehmer dürfen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten bündeln und über fünf Jahre abschreiben, z.B. wenn ein Unternehmen 20 hochwertige Bürostühle im Wert von je 800 Euro einkauft, kann es für dasselbe Jahr 16.000 Euro oder fünf Jahre lang je 3.200 Euro steuerlich absetzen. (Wahlrecht muss für alle geringwertigen (unter 800 Euro) Wirtschaftsgüter einheitlich ausgeübt werden)

So lassen sich in diesem Krisenjahr gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen. Zum einen investieren Unternehmen in die Gesundheit und Leistungsfähigkeit ihrer Mitarbeiter mit rückenstärkenden und bewegungsfördernden Bürostühlen und zum anderen senken sie gezielt ihre Steuerlast.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen viel Gesundheit und freuen uns Sie in unserem Laden begrüßen zu dürfen! Sie können diesen Newsletter auch gerne an Bekannte und Kollegen weiterleiten."

Ihr ErgoObject Team



Disclaimer: Die Inhalte wurden mit Sorgfalt zusammengestellt. Diese Informationen stellen aber keine rechtliche, betriebswirtschaftliche oder steuerliche Beratung dar und können in keinem Fall die individuelle Beratung durch fachkundige Personen ersetzen.

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